Eine Zuweisung ist im deutschen Recht der dauernde oder vorübergehende Einsatz eines Beamten oder eines Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes bei einem anderen Arbeitgeber des privaten Rechtes. Für Beamtinnen und Beamte bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Post (Post, Postbank und Telekom) gilt die besondere Regelung des § Postpersonalrechtsgesetz. Danach kann eine Zuweisung auch ohne Zustimmung der Beschäftigten zu Tochter unternehmen erfolgen. Des Weiteren besteht auch die Möglichkeit einer Zuweisung ohne Zustimmung des Beamten (§ Abs.
BBG, §Abs. BeamtStG). Ein Beamter kann gegen eine Zuweisung, die gegen seinen Willen ausgesprochen wurde, grundsätzlich gerichtlich vorgehen.
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens -sofern ein solches erforderlich ist- ist beim zuständigen Verwaltungsgericht entsprechend Klage einzureichen. Diese Zuweisung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des betroffenen Beamten und ist nur zulässig, wenn ein dienstliches oder öffentliches Interesse vorliegt und seine Verwendung amtsgemäß erfolgt. Anhörung der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten – Vor einer Zuweisung sind die Betroffenen gemäß § Abs. VwVfG (Ort, Dauer und Art der Tätigkeit) anzuhören.