Prüfungsschema Revision. Zulässigkeit der Revision. Berufungsurteile (LG oder OLG) Sprungrevision gegen erstinstanzliche Urteile (AG und LG) 2. Statthaftigkeit Gegen Endurteile der LAG (§ I 1) Nur kraft gerichtlicher. Verfahren ordnungsgemäß zustande gekommen ist und 2. Gericht das materielle Recht richtig angewendet hat - Sprungrevision möglich, siehe § 3StPO - Begründung und Fristeinhaltung, §§ 34 3StPO I. Revision ist reine Rechtsinstanz keine Tatsacheninstanz.
Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, vgl. Insbesondere Vollstreckungsgegenklage (§ 7ZPO ) und Drittwiderspruchsklage (§ 7ZPO ) 3. Feststellungsklage, § 2I ZPO. ZPO Bei mehreren Gerichten, hat der Kläger gemäß § ZPO die Wahl. Zuständigkeit, §§ ff.
StPO form- und fristge-recht beim zuständigen Ausgangsgericht eingelegt. StPO einen Monat seit dem Ablauf der Einlegungsfrist bzw. Urteilszustellung, falls diese später erfolgt ist. Das angefochtene Urteil ist dem. Jetzt zum Testsieger wechseln und professionelle Trading Services nutzen!
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Ordnungsgemäße Begründung. Auch die Begründung hat in der richtigen Form, innerhalb der vorgesehenen Frist an den richtigen Adressaten zu erfolgen. Erreichen der Berufungssumme, § 5II Nr.
ZPO oder Zulassung, § 5II Nr. Die Beschwer muss darüber hinaus auch grundsätzlich die Berufungssumme erreichen, vgl. Nur ausnahmsweise kommt es auf das reichen der Berufungssumme nicht an, wenn die Berufung gemäß § 5II Nr. Schutz des Angeklagten dient, vgl. Absatz ZPO), bei Grund- (§ 3Absatz ZPO) und Vorbehaltsurteile (§§ 3Absatz 5Absatz ZPO) sowie bei grundsätzlich auch Versäumnisurteile (vgl. § 5Absatz ZPO ). ZPO (beachte ggf. weitere Regelungen außerhalb der ZPO , z.B. § III GmbHG).
Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen des §§ 3 ZPO möglich. Beachte: Beim Amtsgericht nur nach richterlichem Hinweis, § 5ZPO ). Es findet gemäß § 5Abs. Wünscht die unterlegene Partei. Die ZPO stellt den Parteien lediglich drei Rechtsmittel zur Verfügung.
Es handelt sich uBerufung §§ 5ff. Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. Sie richtet sich gegen die in der Berufungsinstanz ergangenen Endurteile.
Streitigkeiten nach § 5Abs.
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