Gemeinschaftlicher Erbschein – Keine Auszahlung ohne Nachweis? Wenn ein Erblasser verstirbt, hinterlässt er in der Regel nicht nur einen Erben, sondern mehrere. Ein gemeinschaftlicher Erbschein kann grundsätzlich von jedem Miterben beantragt werden. Auch Testamentsvollstrecker, Gläubiger des Erblassers und des Erben oder Nachlassverwalter sind zur Beantragung berechtigt.
Jedoch gibt es bestimmte Voraussetzungen für die Ausstellung eines gemeinschaftlichen Erbscheins.
Sie können mit einem Teilerbschein etwa die Auszahlung von einem Konto des Erblassers veranlassen, sofern die Summe Ihren Erbteil nicht übersteigt. Darüber hinaus können Sie mit dem Erbschein auch einen Nachlassverwalter beauftragen oder aber die Nachlassinsolvenz beantragen, wenn Sie befürchten, dass das Erbe überschuldet ist. Um Rechte gegenüber der Bank auf Auszahlung des Ihnen zustehenden Betrages herleiten zu können, benötigen Sie einen Erbschein.
Sind mehrere Erben vorhanden, können diese Personen gemeinsam einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. Alternativ kann sich einer von mehreren Erben einen Teilerbschein ausstellen lassen. Mit dem Erbschein in Händen hat der Erben den Nachweis und die Berechtigung um Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Auflösung von Konten oder die Kündigung von Verträgen des Erblassers.
Eigentlich ergibt sich aus der Frage die Antwort. Wenn ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt wurde, bekommen beide Erben einen Erbschein , aus welchem hervorgeht wem was zusteht. Da die Bank einen Erbschein sehen will, wird diese aufgrund dessen nur auszahlen was dem jeweiligen Erben zusteht.
Zunächst kann jeder Erbe die Erteilung eines so genannten gemeinschaftlichen Erbscheins nach § 3a FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) an sich selbst beantragen. Ein solcher Antrag kann grundsätzlich formfrei von jedem Miterben beim zuständigen Nachlassgericht gestellt werden. Hatte der Erblasser bei der Bank ein Sparkonto geführt und legt ein Erbe nach Eintritt des Erbfalls der kontoführenden Bank das entsprechende Sparbuch vor, dann kann die Bank regelmäßig alleine auf Grundlage der Vorlage des Sparbuches an den vorlegenden Erben Gelder auszahlen. Die Vorlage eines Erbscheins oder die Mitwirkung anderer Erben. AW: Erben Bank zahlt nicht, trotz Erbschein Hallo Lichthaus, erst einmal danke!
Hallo zusammen, ich möchte folgenden Fall zur Diskussion stellen. Es kann natürlich gut sein, dass das Thema schon mal ausgiebig behandelt wurde, ich habe es aber nicht gefunden. Dieser dient in der Regel dazu, die Erbschaftssteuer zu berechnen. Selbstverständlich haben die Erben auch die Möglichkeit, den Erbschein ohne Aufforderung zum Finanzamt zu schicken. Im Erbschein steht, wer Erbe ist und wie groß sein Erbteil ist.
Daraus ergeben sich verschiedene Arten, wie den Alleinerbschein oder den gemeinschaftlichen Erbschein. Gibt es mehrere Erben, werden alle Mitglieder der Erbengemeinschaft aufgeführt. Man spricht dann von einem gemeinschaftlichen Erbschein (§ 352a FamFG).
Jeder Erbschein enthält zudem alle auferlegten Beschränkungen der Erben. Im Falle einer Erbengemeinschaft sind unterschiedliche Arten des Erbscheins zu unterscheiden. Der gemeinschaftliche Erbschein aller Miterben enthält den Namen aller Mitglieder der Erbengemeinschaft und ihren Erbanteil in Quoten.
Er kann nur von allen Miterben gemeinsam beantragt werden. Daneben kann auch jeder Miterbe auch einen Teilerbschein. Es ist ein gemeinschaftlicher Erbschein.
Meine zweite Frage: Bisher wird die Auszahlung der Bankvermögen durch diesen Neffen nicht mitgetragen, d. Bankformulare nicht, wohl damit die übrigen Erben vor einer Versteigerung keine Kapital erhalten. Jeder darf darauf vertrauen, dass die Angaben im Erbschein richtig sind. Der Erbschein genieβt öffentlichen Glauben. Ein Erbschein wird nur Erben ausgestellt. Mein Onkel und ich waren mit dem Erbschein zur Bank und wollten unser drittel auszahlen lassen.
Die bei der Bank will das Geld nur auszahlen wenn alle zur gleichen Zeit am gleichen Ort bei der Bank sind.
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