Im Zusammenhang mit der der (zeitweisen) Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung (§ 2StPO) kommt es häufig zu Verfahrensfehlern, die u. Abwesenheit des Angeklagten außerhalb der Zeugenvernehmung liegende Teile der Hauptverhandlung durchgeführt werden, an denen der Angeklagte dann nicht teilnimmt. Das in der Hauptverhandlung erklärte Einverständnis mit der Abladung nicht präsenter Zeugen entfaltet keine Rechtswirkungen, die denjenigen einer Erklärung im Sinne des § 2Abs. StPO vergleichbar und damit im Sinne des § 3Nr. StPO als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung anzusehen sind.
Dieses Verfahren war rechtsfehlerhaft.
Der Sachvortrag des Beschwerdeführers ist ausreichend. Er musste hier keine Ausführungen zum Inhalt der zweiten Vernehmung der Nebenklägerin machen, um darzulegen, dass es sich bei der Verhandlung über die Entlassung der Nebenklägerin nach ihrer zweiten Vernehmung um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung gehandelt hat. Auf die von der Revision mit beachtlichen Gründen angezweifelte Wirksamkeit der. Die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen ist grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung.
BGH, GrS, Beschluss vom 21. Hinsichtlich der Wesentlichkeit lasst euch auf keine Spekulationen ein, sondern schaut schlicht in die Auflistung im Meyer-Goßner ( § 3Rn. f.), ob es sich um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung handelt oder eben nicht. Wissen solltet ihr, dass die Vernehmung eines Zeugen zur Person als wesentlich erachtet wir da sie den.
Wie auch die Verfahrenstrennung sind daher der Schlussvortrag des Verteidigers und das letzte Wort des Mitangeklagten wesentliche Teile der Hauptverhandlung.
Ob dies auch ohne denkbaren Bezug der Taten der Mitangeklagten gilt, war hier ohne Belang, dem Mitangeklagten wurden Urkundenfälschungen vorgeworfen, zu denen dem Angeklagten Anstiftung. Wesentlicher Verhandlungsteil ist auch die Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen. Strafsenat wollte diese eingeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ändern und hat die Frage, ob es sich tatsächlich um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung handelt, dem Großen Strafsenat vorgelegt, der aber im Sinne der. Die Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache hat nun zwar bereits am 30.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung , die währenddessen fortdauernde Abwesenheit des nach § 2Satz oder Satz StPO entfernten Angeklagten also regelmäßig geeignet, den absoluten Revisionsgrund des § 3Nr. Nur bei vollständiger Kenntnis des Vorlaufs und Ablaufs dieser Zeugnisverweigerung läßt sich beurteilen, ob jener Vorgang, wie die Revision geltend macht, ein - zudem wesentlicher - Teil der Hauptverhandlung gewesen ist oder vielmehr die Durchführung eines Freibeweisverfahrens am Rande der Hauptverhandlung , das gerade nicht deren. Der Ausschluss des Angeklagten von der Verhandlung gemäß § 2StPO lässt die Entfernung des Angeklagten nur während der Vernehmung der Zeugin zu.
Es muss daher mit der Sitzung von vorne begonnen werden, andernfalls ist die Revision nach § 3Abs. Meinung der Rechtsprechung allerdings nur, wenn es sich um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung gehandelt hat. Referendar Müller ist pünktlich, der Angeklagte erscheint nicht.
Denn eine Heilung durch Nachholung des entsprechenden Teils der Hauptverhandlung war nicht möglich, da die Verkündung des Beschlusses, mit dem die drei Anträge des Verteidigers abgelehnt wurden, bereits einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung darstellen und diese auch nicht in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt worden ist. Im Hinblick darauf hat die bisherige Rechtsprechung das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes nach § 3Nr. Der wesentliche Gang der Hauptverhandlung als Gliederung: 1. Beginn der Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache. Präsenzfeststellung: Nach dem Aufruf der Sache stellt der Vorsitzende fest.
Abgesehen davon, dass § 2II StPO im. Justizmodernisierungsgesetzes nicht vereidigt werden soll, und wird diese Frage weder kontrovers erörtert noch zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung nach § 2Abs. StPO gemacht, so ist, wenn der für die Vernehmung nach § 2StPO aus dem Sitzungssaal entfernte Angeklagte dabei nicht anwesend ist, dieser Verfahrensvorgang kein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung und der.
Die Revision des Angeklagten rügt bei dieser Sachlage zu Recht, dass ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit stattgefunden hat, so dass sein Anwesenheitsrecht verletzt wurde (§ 2Abs. § 2Satz § 3Nr. StPO). Der Verfahrensfehler wurde auch während der weiteren Hauptverhandlung nicht geheilt, was zur.
Die Rüge ist daher begründet, auch wenn das Urteil aus revisionsgerichtlicher Sicht auf dem Verstoß nicht beruht. StPO liegt im Fall einer notwendigen Verteidigung vor, wenn er bei wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung abwesend war. Ja, die Abwesenheit eines Verteidigers ist immer ein Verstoß gegen §§ 14 1iVm § 1StPO und führt immer zu einem absoluten Revisionsgrund nach § 3Nr. Im Zwischenverfahren, das mit der Einreichung der Anklageschrift beginnt, entscheidet das Gericht über die Eröffnung (Eröffnungsbeschluss) des Hauptverfahrens, dessen wesentlicher Teil die öffentliche und mündliche Hauptverhandlung ist.
Ausnahmen, in welchen die Öffentlichkeit. Sie findet vor dem Gericht in ununterbrochener Gegenwart der Richter und Schöffen statt. Die auf dieses Verfahrensgeschehen gestützte Rüge der Verletzung von § 3Nr.
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