Donnerstag, 2. Oktober 2014

Nachträglicher versorgungsausgleich verjährung

Die nachträgliche Änderung eines Ausgleichswertes betrifft nur das einzelne Anrecht, nicht mehr wie beim früheren Versorgungsausgleich den Wertunterschied der saldierten Anrechte. Nachträgliche Veränderungen des Ausgleichswertes nach dem Ende der Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftszeit können beispielsweise durch die neue Bewertung im.


Das Gericht wird nicht von sich aus aktiv und führt eine nachträgliche Abänderung des Versorgungsausgleichs durch und auch die Rentenversicherungsträger oder Versorgungsträger weisen nicht von sich aus auf diese Möglichkeit hin. Zudem kann der Antrag frühestens Monate vor Beginn des Ruhestands beantragt werden.

Sie könne die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht verlangen. Es sei unerheblich, dass die Antragstellerin erst rund fünf Jahr nach Rechtskraft der Scheidung die nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs verlange. Denn der Ausgleichsanspruch unterliege weder der Verjährung noch der Verwirkung. Der Versorgungsausgleich ist jedoch dem nach Art. Meine Frage ist nun, ob ich diese Zahlung wieder zurückfordern kann oder ob sich dies wegen Verjährung erledigt hat.


Es bleibt natürlich noch offen, ob ich hier nicht arglistig durch Überlassung einer falschen Vertragskopie getäuscht wurde. Warum ich das nicht gleich geprüft habe, kann ich heute nicht mehr sagen.

Ehegatte kann nachträglichen Versorgungsaugleich nach rechtskräftiger Auslandsscheidung verlangen Ausgleichsanspruch unterliegt keiner Verjährung oder Verwirkung. Ein Ehegatte kann nach einer rechtskräftigen Auslandsscheidung nachträglich die Durchführung des Ver­sorgungs­ausgleichs verlangen. Der Ausgleichsanspruch unterliegt nämlich weder der Verjährung noch der Verwirkung.


Dies hat das Saarländische Oberlandesgericht entschieden. Insoweit kommt hier nicht die Verjährung zum Tragen, aber es ist an eine Verwirkung zu denken. Nach so lange Zeit nun auf einmal diesen Anspruch geltend zu machen, wird nicht hinzunehmen sein.


Wenn Ihre geschiedene Frau die Durchführung des schuldrechlichen Versorgungsausgleichs beantragt, werden Sie diesem entgegentreten müssen. Ein nachträglicher Sinneswandel kann einen solchen Ausschluss aber dennoch ggf. Nicht jeder Verzicht ist auch wirksam. Auf Antrag beim zuständigen Familiengericht wird dann der Versorgungsausgleich ganz neu berechnet. Auch die seit dem 01.


Mütterrente kann nachträgliche Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich haben. Der Wert des Versorgungsausgleichs hat sich durch die persönliche Situation eines oder beider Ehegatten beispielsweise geändert. Zudem ist es möglich, dass sich die Berechnung des Versorgungsausgleichs durch eine Rechtsänderung verändert hat und der Versorgungsausgleich nach neuem Recht anders ausfallen würde.


Der Anspruch aus Versorgungsausgleich unterliegt bereits aus dem Gesetz heraus keiner Verjährung.

Hinzu kommt, dass in dem Ihnen vorliegenden richterlichen Beschluss explizit ausgesprochen wurde, dass ein Versorgungsausgleich in der Zukunft stattzufinden hat. Derartige Beschlüsse sind von sich aus schon Jahre lang vollstreckbar. Herr Schmitz bezieht nun seit ein paar Monaten sein Ruhegehalt und meint, eine Abänderung des Versorgungsausgleichs dürfte zu seinen Gunsten möglich sein, da man bei dem damals durchgeführten Versorgungsausgleich noch von einem Ruhegehaltsanteil i. Höchstversorgungsatz heute nur 7 der ruhegehaltsfähigen.


Der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist subsidiär. Ebenso wie die Grundform des schuldrechtlichen VAist auch der verlängerte schuldrechtliche VA subsidiär. Erfindet daher nicht statt, wenn das Anrecht des Verpflichteten nochöffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann. Da das Scheidungsurteil bereits rechtskräftig sei, bedürfe es in entsprechender Anwendung des Art.


Brüssel IIa VO der Feststellung, ob für die Scheidung eine Zuständigkeit eines FamG gegeben gewesen sei. Nur unter dieser Voraussetzung wäre ein nachträglicher Versorgungsausgleich durchzuführen. Das OLG kam insoweit zu dem Ergebnis. Der BGH hat für Recht befunden, dass nach dem Tod der vom Versorgungsausgleich begünstigten Person, der Versorgungsausgleich geändert werden kann - und zwar unabhängig davon, wie lange die Person vor ihrem Tod schon Rente bezogen hat.


Die wichtigste Bedingung für eine Änderung ist, dass der VA nach dem 31.

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