Ein Geschäftsunfähiger kann aber Bote sein, da der Bote keine eigene Erklärung abgibt, sondern bloß eine fremde Willenserklärung übermittelt! Ein Bote gibt keine eigene Willenserklärung ab, sondern übermittelt lediglich eine Willenserklärung, während der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung, jedoch im Namen eines anderen abgibt. Ob ein Bote oder ein Vertreter vorliegt ist im Zweifelsfall durch Auslegung zu ermitteln. Die Geschäftsfähigkeit des Boten ist irrelevant.
Merkvers: Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein. Beispiel 1: A beauftragt B, ihm eine bestimmte Zeitung zu kaufen.
Am Kiosk gibt B eine fremde Willenserklärung ab. Ein Bote übermittelt im Verlgeich zum Stellvertreter jedoch lediglich eine fremde Willenerklärung und hat deshalb keinen eigenen Entscheidungsspielraum. Da er aber keinen eigenen rechtsgeschäftlichen Willen äußert, kommt es auf dessen Geschäftsfähigkeit nicht an („Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein!“). Ob im Einzelfall Stellvertretung oder Botenschaft vorliegt, entscheidet die hM nach dem erkennbaren Auftreten, da Dritte regelmäßig keinen Einblick in das Innenverhältnis haben.