Das heißt aber nicht, dass alle diese Kosten umlagefähig sin also auf die Mieter verteilt werden können. Voraussetzung ist zunächst, dass der Vermieter die Umlage mit den Mietern mietvertraglich vereinbart hat. Ist das geschehen, darf der Vermieter nur die in der Aufstellung zu § BetrVK genannten Kostenarten umlegen.
Wir erklären in dem Artikel die Grundlagen für die Umlagefähigkeit von Nebenkosten und fassen die nicht umlegbaren Nebenkosten in einer Liste zusammen (siehe unten). Der Vermieter darf Betriebs- und Nebenkosten nur auf seinen Mieter umlegen, wenn er im Mietvertrag mit dem Mieter eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen hat. Umlagefähige Nebenkosten dürfen Vermieter nur dann auf den Mieter umlegen, wenn es im Mietvertrag so vereinbart wurde. Damit sind alle gängigen Kosten ersichtlich genug dargelegt. Hat er Betriebskosten, die als „sonstige“ zählen, sollte er diese explizit nennen.
Immer wieder gibt es Unstimmigkeiten bei der Nebenkostenabrechnung. Welche Nebenkosten vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden dürfen erfahren Sie in diesem. Die Liste der umlagefähigen Nebenkosten ist kürzer. Darauf kommen wir später zu sprechen.
Warum gehören diese Kosten zu den nicht umlagefähigen Nebenkosten ? Ob Kosten auf Mieter umlegbar sind oder ob es sich um nicht umlagefähige Nebenkosten handelt, ist in der Betriebskostenverordnung geregelt. Dort ist festgelegt, dass Verwaltungskosten. Wenn Sie Ihre jährliche Betriebskostenabrechnung erstellen, fragen Sie sich, welche umlagefähigen Nebenkosten hinein gehören? Um Ihnen diese Arbeit ab sofort zu ersparen, haben wir eine Übersicht der umlagefähigen Nebenkosten erstellt, die Sie als Vermieter als umlagefähige Kosten an Mieter berechnen können. Und wir verraten Ihnen, wie.
Der Mieter sollte bei Erhalt seiner Nebenkostenabrechnung sowohl die vereinbarten Nebenkosten aus seinem Mietvertrag sowie den abschließenden Katalog von umlagefähigen Kosten nach § BetrKV im Auge behalten. Allein die darin vereinbarten Kosten dürfen umgelegt werden. Nebenkosten hingegen umfassen sämtliche anfallenden Kosten für den Eigentümer, also auch weitere nicht umlagefähige Kosten. Betriebskosten sind grundsätzlich Nebenkosten, aber nicht alle Nebenkosten sind auch Betriebskosten.
In der Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind umlagefähige Einzelpositionen aufgelistet, die der Vermieter als Nebenkosten auf den Mieter umlegen kann. Die Umlegung „sonstiger Nebenkosten“ nach § Ziffer BetrKV ist insoweit wirksam, als die jeweilige Kostenart im Mietvertrag einzeln bezeichnet wird. Weitere umlagefähige Nebenkosten sind die Kosten der Wasserversorgung. Hierzu zählen das Wassergeld sowie die Kosten für die Wasseruhr inklusive Abrechnung und für eine Wasseraufbereitungsanlage. Aber auch die Aufwendungen für eine ordnungsgemäße und hygienische Entwässerung gehören zu den umlagefähigen Nebenkosten.
Auch Bankkosten sind Kosten, die nicht umlagefähig sind. Diese Kosten sorgen meist für Unstimmigkeiten zwischen Ihnen und Mietern. Natürlich gibt es noch einige andere Nebenkosten, die nicht umlagefähig sind. Ist diese Umlage im Mietvertrag wirksam vereinbart und zahlt der Mieter monatliche Vorauszahlungen für die anfallenden Nebenkosten, ist der Vermieter verpflichtet, einmal jährlich eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen.
Allerdings können laut § der Betriebskostenverordnung nicht sämtliche Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden. Dementsprechend dürfen nur die als umlagefähige Nebenkosten definierten Posten in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt werden. Umlegbare Nebenkosten in einer Übersicht Voraussetzung für die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung von Nebenkosten ist eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag (§ 5I BGB).
Ohne Vereinbarung braucht der Mieter keine Nebenkosten zu entrichten, sie gelten als mit der Miete abgegolten. Abgesehen von den oben genannten beiden Posten, gibt es jedoch keine weitere gesetzliche Regelung zu den nicht umlagefähigen Nebenkosten. Häufig werden die beiden Begriffe synonym verwendet.
In diese A bis Z Liste die Betriebskosten, die nicht umgelegt werden dürfen. Nur umlagefähige Kosten müssen vom Mieter auch beglichen werden. Kosten Hier ist ebenso wie bei den umlagefähigen Kosten darauf zu achten, welche Kosten der Vermieter auf den Mieter umlegen möchte.
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